Ich will meine Familie enterben, aber wie? Ein Leitfaden

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Als im Erbrecht tätige Anwältin begegne ich täglich den tiefgreifenden menschlichen Geschichten, die hinter dem Wunsch stehen, die eigene Erbfolge individuell zu gestalten. Der Entschluss, nahe Familienmitglieder von der Erbfolge auszuschließen, ist selten leichtfertig. Er wurzelt oft in zerbrochenen Beziehungen, Enttäuschungen oder dem Wunsch, das Lebenswerk in die Hände von Menschen oder Organisationen zu legen, die einem wirklich am Herzen liegen. Doch wie kann man seine Familie rechtssicher enterben? Und welche rechtlichen Grenzen gilt es zu beachten? Welche Strategien gibt es zur Vermeidung und Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen? Kann eine Enterbung auch ungewünschte Nebenwirkungen haben und zu Vorteilen für den Enterbten führen?

Dieser Leitfaden soll Ihnen als erste Orientierung dienen und die komplexen rechtlichen Möglichkeiten verständlich aufzeigen.

Sie wollen einzelne Familienmitglieder enterben? Kontaktieren Sie mich!

Im Rahmen dieses Artikels kann ich Ihnen nur allgemeine Informationen zum Thema “Familie enterben”  zur Verfügung stellen. Um Ihnen genaue rechtliche Wege aufzuzeigen, wie man Verwandte und Ehepartner aus der Erbfolge streicht, sollten wir reden:

    Was bedeutet “Enterbung” rechtlich genau?

    Eine Enterbung bedeutet, dass Sie eine Person, die nach der gesetzlichen Erbfolge erben würde, durch eine letztwillige Verfügung (also ein Testament oder einen Erbvertrag) von Ihrem Nachlass ausschließen. Eine Enterbung ist also eine bewusste Abweichung von der gesetzlichen Regelung. Die gesetzliche Erbfolge tritt bekanntlich immer dann ein, wenn kein oder kein gültiges Testament vorhanden ist.

    Die gesetzliche Erbfolge folgt einer klaren Rangordnung:

    1. Erben erster Ordnung: Ihre Abkömmlinge, also Ihre Kinder und Enkelkinder.
    2. Erben zweiter Ordnung: Ihre Eltern und deren Abkömmlinge (also Ihre Geschwister, sowie Neffen und Nichten).
    3. Erben dritter Ordnung: Ihre Großeltern und deren Abkömmlinge (also Onkel und Tanten, sowie Cousins und Cousinen).

    Ihr Ehepartner hat ein eigenes gesetzliches Erbrecht neben den Verwandten.

    Wenn Sie also beispielsweise Ihre Schwester oder Ihren Bruder nicht als Erben möchten, müssen Sie aktiv werden. Ohne Testament würden Ihre Geschwister erben, wenn Sie keine Kinder und keine Eltern mehr haben. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie verheiratet oder ledig sind.

    Wie kann ich bestimmte Familienmitglieder enterben?

    Es hält sich gemeinhin die Vorstellung, dass eine Enterbung unkompliziert im Testament angeordnet werden könne. Dies ist jedoch nur die halbe Wahrheit. Richtig ist, dass Sie in Ihrem Testament klar zum Ausdruck bringen müssen, wer Ihr Vermögen nicht erhalten soll. Dies kann auf zwei Wegen geschehen:

    1. Explizite Enterbung: Sie schreiben unmissverständlich: „Meine Eltern, [Name, Geburtsdatum], enterbe ich.“ oder „Meinen Sohn, [Name, Geburtsdatum], schließe ich von der Erbfolge aus.“
    2. Implizite Enterbung (Konkludente Enterbung): Sie setzen eine andere Person als Alleinerben ein. Schreiben Sie zum Beispiel: „Zu meiner alleinigen Erbin setze ich meine Freundin, [Name, Geburtsdatum], ein“, sind alle gesetzlichen Erben wie beispielsweise Ehepartner und leibliche oder adoptierte Kinder automatisch enterbt.

    Die wahre Herausforderung bei der Enterbung ist jedoch nicht der Akt selbst, sondern der Umgang mit dem Pflichtteilsrecht.

    Die größte Hürde: Lässt sich der Pflichtteil umgehen?

    Das deutsche Erbrecht schützt einen sehr engen Kreis von Angehörigen vor einer vollständigen Enterbung: den sogenannten Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich:

    • Ihre Abkömmlinge wie Kinder und unter Umständen auch Enkel und Urenkel.
    • Ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner.
    • Ihre Eltern, aber nur, wenn Sie keine Kinder haben.

    Wichtig: Ihre Geschwister, Neffen, Nichten, Cousins oder Freunde sind nach Gesetz zwar nicht pflichtteilsberechtigt. Dennoch können auch Verwandte ohne Pflichtteilsberechtigung Sie beerben, wenn Ihre Vermögensnachfolge nicht aktiv gestaltet wurde.

    Enterben trotz Pflichtteil – Wo liegt hier das Problem?

    Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er richtet sich gegen den oder die von Ihnen eingesetzten Erben. In diesen zwei, vielleicht beim ersten Lesen harmlos klingenden Sätzen steckt der Zündstoff für jahrelange Erbstreitigkeiten.

    Ich möchte Ihnen anhand eines Beispiels zeigen, wo die Schwierigkeit bei einer Enterbung liegen kann:

    Sie sind verwitwet und haben einen einzigen Sohn, mit dem Sie zerstritten sind. Ihr Vermögen beträgt 200.000 € und besteht aus einer Immobilie in Deutschland, einer Ferienwohnung in Italien und einem Auto. Gesetzlich, also ohne Letzten Willen, würde Ihr Sohn alles erben. Sie enterben ihn und setzen stattdessen Ihren Neffen als Alleinerben ein, da dieser Ihnen in schwierigen Zeiten zur Seite stand. Ihr Sohn kann nun von Ihrem Neffen seinen Pflichtteil fordern. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also 50 % von 200.000 € = 100.000 €. Der Neffe erbt zwar formal alles, muss aber 100.000 € an den Sohn auszahlen.

    Der Pflichtteilsanspruch ist jedoch sofort fällig und wird bis zur Erfüllung hoch verzinst. Der Neffe ist nun unter Druck, möglichst zeitnah (auflaufende Zinsen) den Anspruch des Sohnes zu erfüllen. Mangels Barvermögen ist eine Auszahlung meist nur mit großem Aufwand möglich. Nach meiner Erfahrung als Rechtsanwältin ist der Erbe in dieser Konstellation häufig zu einem schnellen Verkauf der Immobilie gezwungen. Bei komplizierten Immobilien, die sich nicht schnell verkaufen lassen, wie das Ferienhaus im Ausland, sind Erben zusätzlich unter Druck. Als Alleinerbe muss der Erbe sich auch um die Auflösung des Hausstandes und die Kommunikation mit Behörden kümmern. Die gutgemeinte Erbeinsetzung kann so auch schnell zu einer Last werden, während der Enterbte Geld und Zinsen fordern kann.

    Was muss ich tun, damit Familienmitglieder keinen Pflichtteil erben?

    Das deutsche Erbrecht geht davon aus, dass dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten stets der Pflichtteil als Minimum bleiben soll. Das vollständige Entziehen des Pflichtteils ist laut Gesetz zwar nur in extremen Ausnahmefällen möglich, etwa wenn der Pflichtteilsberechtigte Ihnen nach dem Leben getrachtet oder ein schweres Verbrechen gegen Sie begangen hat. Eine zerrüttete Beziehung oder fehlender Kontakt, ein Seitenspruch in der Ehe oder Beleidigungen reichen dafür bei Weitem nicht aus.

    Und doch ist es möglich, dass der Pflichtteil stark reduziert wird. Hierfür ist eine auf Ihre persönliche Vermögenssituation abgestimmte Strategie erforderlich.

    Wie kann ich meine Schwester oder meinen Bruder enterben?

    Da Geschwister nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören, ist ihre Enterbung eigentlich unkompliziert durch eine entsprechende Formulierung im Testament möglich. Dabei wird jedoch übersehen, dass Geschwister einen Pflichtteilsanspruch im Verhältnis zu den gemeinsamen Eltern haben. Sobald Eltern ihre Kinder beerben, profitieren auch Bruder und Schwester über das Pflichtteilsrecht.

    Beispiel:
    Sie sind nicht verheiratet und kinderlos. Ihre Eltern leben und Sie sind mit Ihren Geschwistern, sowie mit Schwager und Schwägerin zerstritten. Ihre Eltern wären somit Ihre gesetzliche Erben. Sie möchten jedoch, dass im Fall Ihres Todes Ihr Vermögen an einen Tierschutzverein geht.

    In dieser Konstellation wird häufig ein Testament mit dem Inhalt errichtet: „Zum alleinigen Erben meines gesamten Vermögens bestimme ich den Tierschutzverein [genauer Name und Adresse des Vereins].“ Damit sind Ihre Eltern zwar wirksam enterbt, aber ihnen steht der Pflichtteil zu. Der Pflichtteil muss vom Tierheim an die Eltern in Geld ausbezahlt werden. Ihre Geschwister werden Erben oder zumindest Pflichtteilsberechtigte Ihrer Eltern und erhalten somit auch gegebenenfalls Teile Ihres Vermögens. Je nach Lauf der Dinge profitieren schließlich auch noch Schwager oder Schwägerin finanziell.

    Wie kann ich mein Vermögen gezielt anderen Personen zukommen lassen?

    Wenn Sie die gesetzliche Erbfolge durchbrechen möchten, dann bedarf es einem strategischen Vorgehen, das bereits im Testament eine juristisch saubere Lösung für die typischen Probleme bei Enterbungen bietet. Bevor Sie im Testament nahe Familienmitglieder enterben, klären Sie bitte folgende Fragen:

    • Welche Angehörige sind pflichtteilsberechtigt und in welcher Höhe?
    • Wie viel Erbschaftssteuer muss der gewünschte Erbe zahlen? Wie kann die Erbschaftssteuer optimiert werden?
    • Wie ist das Erbe zusammen gesetzt? Je nachdem, ob Immobilien im Inland / Ausland, Barvermögen, Wertpapiere, Kunstgegenstände, Unternehmensanteile enthalten sind, kann der enterbe Pflichtteilsberechtigte in einer komfortableren Situation sein als der Alleinerbe.
    • Ist eine Erbeneinsetzung der ideale Weg oder wird das Ziel einfacher über ein Vermächtnis oder mit Hilfe einer Auflage erreicht?

    Erst im zweiten Schritt haben Sie freie Hand, Ihr Vermögen nach Ihren Wünschen zu verteilen. Beachten Sie bitte dabei auch die weiteren Fallstricke:

    • Enkel, Neffen, Cousins oder Freunde als Erben einsetzen: Sie können jede beliebige Person als Erben bestimmen. Wichtig ist eine genaue Bezeichnung (voller Name, Geburtsdatum, Adresse), um Verwechslungen auszuschließen. Sie können eine Person als Alleinerben einsetzen oder mehrere Personen als Erbengemeinschaft zu bestimmten Quoten (z.B. „Mein Neffe Max und meine Freundin Erika erben zu je ½“).
    • Einen Verein oder eine gemeinnützige Organisation bedenken: Auch juristische Personen können erben. Wenn Sie eine gemeinnützige Organisation einsetzen, fällt in der Regel keine Erbschaftssteuer an. Setzen Sie einen Verein nicht ohne Rücksprache als Alleinerbe ein, da der Vorstand vorab informiert sein sollte.
    • Vermächtnisse anordnen: Anstatt jemanden als Erben einzusetzen, können Sie ihm auch nur einen einzelnen Gegenstand oder einen konkreten Geldbetrag zuwenden. Dies nennt man Vermächtnis. Beispiel: „Meine Nichte Sabine erhält als Vermächtnis mein Klavier. Meine alleinige Erbin ist meine Cousine Petra.“ Die Erbin Petra muss Sabine dann das Klavier aushändigen.

    Rechtliche Instrumente und Strategien

    Um Ihren Willen sicher umzusetzen, stehen Ihnen verschiedene Werkzeuge zur Verfügung:

    1. Enterbung durch eigenhändiges Testament: Die einfachste Form. Sie müssen den gesamten Text von Hand schreiben und mit vollem Namen unterschreiben. Ort und Datum sind empfohlen. Es ist eine kostengünstige Variante, aber ohne anwaltliche Beratung fehleranfällig.
    2. Verweis auf Pflichtteil im notariellen Testament: Sie erklären Ihren Willen vor einem Notar, der diesen beurkundet. Dies kann das Risiko von Anfechtungen minimieren. Oft ersetzt die Beurkundung den ansonsten erforderlichen Erbschein.
    3. Der Erbvertrag: Ein zweiseitiger Vertrag, den Sie mit Ihrem zukünftigen Erben vor einem Notar schließen. Er hat eine stärkere Bindungswirkung als ein Testament und kann nicht einseitig widerrufen werden.
    4. Der Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten: Die einzige wirklich sichere Methode, den Pflichtteil auszuschließen. Hierbei schließt der Pflichtteilsberechtigte (z.B. Ihr Kind) mit Ihnen zu Lebzeiten einen notariellen Vertrag, in dem er auf seine zukünftigen Pflichtteilsansprüche verzichtet. In der Praxis geschieht dies oft gegen Zahlung einer Abfindung.

     

    Häufige Fallstricke und wie Sie sie vermeiden

    • Formfehler: Ein mit dem Computer geschriebenes und nur handschriftlich unterschriebenes Testament ist ungültig. Die Folge: Es tritt die gesetzliche Erbfolge ein – genau das, was Sie verhindern wollten.
    • Unklare Formulierungen: Begriffe wie „Ich vermache alles meinen liebsten Freunden aus meinem Sportverein“ sind rechtlich wertlos. Benennen Sie Erben immer präzise. Vermeiden Sie schwammige Wünsche und formulieren Sie klare Anordnungen.
    • Übersehen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen: Schenkungen, die Sie in den letzten zehn Jahren vor Ihrem Tod gemacht haben, können den Pflichtteil enterbter Personen erhöhen. Diese Pflichtteilsergänzung wird oft übersehen und führt zu bösen Überraschungen für die Erben.
    • Keine sichere Aufbewahrung: Ein Testament, das nach dem Tod nicht gefunden wird, kann seinen Zweck nicht erfüllen. Hinterlegen Sie es am besten beim örtlichen Nachlassgericht.

    Der Wunsch, die eigene Familie zu enterben, ist ein tiefgreifender Schritt. Er erfordert eine sorgfältige Planung und eine rechtssichere Umsetzung, damit Ihr letzter Wille auch wirklich respektiert wird. Als Rechtsanwältin rate ich Ihnen dringend, diesen Weg nicht ohne professionelle Begleitung zu gehen. Eine anwaltliche Testamentsberatung sichert Ihren Willen und schützt die von Ihnen ausgewählten Erben vor langwierigen und kostspieligen Auseinandersetzungen.