Pflichtteil im Erbrecht – Ihre Anwältin für Pflichtteilsrecht in München

Inhalt

Sie möchten Ihren Pflichtteil einfordern oder von Ihnen als Erbe / Erbin wird der Pflichtteil gefordert?

Wenn Vater, Mutter, Ehemann oder Ehefrau versterben, dann stellt sich häufig die Frage, welche Angehörige wieviel Anteil am Nachlass erhalten. Besonders wenn ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge abweicht oder der Erblasser in zweiter Ehe verheiratet war, kommt es nicht selten zu Streitigkeiten über den Pflichtteil.

Vielleicht wurden Sie von Ihren Eltern oder Ihrem Ehepartner enterbt und möchten wissen, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Pflichtteil zusteht? Oder haben Sie selbst geerbt und werden nun von Kinder oder Stiefkindern aufgefordert, denen Pflichtteil auszuzahlen?

In beiden Fällen können erhebliche finanzielle Interessen auf dem Spiel stehen: Häufig ist unklar, wieviel Pflichtteil einem Familienmitglied zusteht, wie hoch der Wert des Nachlasses tatsächlich ist, welche Schenkungen der Verstorbene zu Lebzeiten vorgenommen hat oder welcher Wert für eine Immobilie anzusetzen ist.

In meiner anwaltlichen Tätigkeit vertrete ich Erben in der Abwehr von Pflichtteilsansprüchen und verhelfe Pflichtteilsberechtigten zu ihrem Recht. Besonders häufig entstehen Streitigkeiten in Patchworkfamilien, etwa wenn Kinder aus einer früheren Beziehung enterbt wurden und der neue Ehepartner, Stiefmutter oder Stiefvater das Vermögen erhalten sollen. Aber auch Kontaktabbrüche zwischen Eltern und Kindern oder zerstrittene Geschwister sind häufiger Grund für Enterbungen.

Als Rechtsanwältin für Erbrecht in München unterstütze ich sowohl Pflichtteilsberechtigte als auch Erben dabei, ihre Rechte zu klären und ihre Interessen durchzusetzen.

Dabei lege ich Wert darauf, frühzeitig eine verlässliche Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils zu schaffen. Wer einen Pflichtteil verlangt, benötigt vollständige Informationen über den Nachlass. Wer als Erbe mit einer Forderung konfrontiert wird, sollte prüfen lassen, ob der Anspruch überhaupt besteht und ob die verlangte Höhe berechtigt ist.

Wie kann ich Ihnen bei einem Streit um den Pflichtteil helfen?

Sie möchten Ihren Pflichtteil einfordern?

Wenn Sie enterbt wurden, kann Ihnen dennoch ein Pflichtteil zustehen. Ich prüfe Ihre Ansprüche, fordere die erforderlichen Auskünfte über den Nachlass ein und unterstütze Sie dabei, Ihren Pflichtteil gegenüber den Erben geltend zu machen.

Dabei berücksichtige ich auch mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche, etwa wenn der Verstorbene vor seinem Tod größere Vermögenswerte verschenkt hat.

Mehr erfahren: Pflichtteil einfordern

Sie haben eine Pflichtteilsforderung erhalten?

Als Erbe müssen Sie nicht jede Forderung ungeprüft akzeptieren. Ich prüfe, ob ein Pflichtteilsanspruch besteht, wie hoch dieser tatsächlich ist und welche Möglichkeiten Sie haben, unberechtigte oder überhöhte Forderungen abzuwehren.

Auch wenn ein Anspruch dem Grunde nach besteht, können Fragen zur Bewertung des Nachlasses oder zur Berücksichtigung früherer Zuwendungen entscheidend sein.

Mehr erfahren: Pflichtteilsforderung erhalten und abwehren

 

 

Enterbt und keinen Kontakt – Kann ich dennoch Pflichtteil fordern?

Ja, alle Pflichtteilsberechtigten können ihren Anspruch vom Erben einfordern, unabhängig davon, ob man mit dem Verstorbenen, mit den Eltern, Steifmutter oder Stiefvater in Kontakt stand. In meiner Arbeit als Anwältin im Erbrecht stelle ich immer wieder fest, dass gerade in sehr belasteten familiären Verhältnissen, die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs für enterbte Kinder sehr wichtig ist und ein bisschen Linderung bringt. Was auch immer der Grund war, dass Kinder nicht mehr mit ihren Eltern reden – sie haben ein Recht den gesetzlichen Mindestanteil von der Erbschaft zu erhalten.

Kein Kontakt mit Kind – Ist eine Enterbung möglich?

Das deutsche Erbrecht sieht auch für Kinder, zu denen ein schwieriges Verhältnis besteht, einen Pflichtteilsanspruch vor. Der Kontaktabbruch ändert nichts an der Berechtigung, den Pflichtteil zu fordern und stellt keinen Falle des Groben Undanks dar. Jedoch gibt es die Möglichkeit über eine vorausschauende Vermögensplanung die Erbschaft soweit zu reduzieren, dass der Pflichtteilsanspruch erheblich geringer ausfällt.

Welcher Pflichtteil steht dem Ehepartner zu?

Der Pflichtteil der Ehefrau oder des Ehemanns ist anhängig vom Güterstand. In der Regel sind Ehepaare in der Zugewinngemeinschaft. Hier beträgt der Pflichtteil ein Viertel (1/4) des Nachlasses. Zusätzlich kann der Zugewinnausgleich gefordert werden, der entweder pauschal ein weiteres Viertel (1/4) beträgt oder konkret zu berechnen ist. Als Rechtsanwältin empfehle ich sich sehr frühzeitig beraten zu lassen, wenn der verstorbene Ehepartner während der Ehe ein größeres Vermögen erwirtschaftet hat, da in dieser Konstellation der individuell berechnete Zugewinn finanziell vorteilhaft sein kann.

Wer zahlt den Pflichtteil?

Der Pflichtteil wird vom Erben, der Erbin oder der Erbengemeinschaft gezahlt. Häufig richtet sich der Zahlungsanspruch gegen die Stiefeltern, Mutter oder Vater oder gegen Geschwister. Wenn im Testament jemand zum Erben eingesetzt wurde, die nicht der Familie angehört, zum Beispiel Freund, Nachbar, Geliebte etc., dann ist von dieser Person der Pflichtteil zu fordern.

Muss man den Pflichtteil versteuern?

Ja, auf den Pflichtteil fällt die Erbschaftssteuer an, wenn auch der Pflichtteil keine Erbschaft ist. Für den Pflichtteilsberechtigten gelten jedoch die selben Erbschaftssteuerfreibeträge und Steuersätze wie für die Erben. Bei einer Enterbung zahlen Sie somit nicht mehr Erbschaftssteuer, als Sie auf Ihren Erbteil gezahlt hätten.

Muss man den Pflichtteil einklagen oder wie macht man ihn geltend?

Der Pflichtteil muss nur gerichtlich geltend gemacht werden, wenn der Erbe den Anspruch nicht freiwillig in der richtigen Höhe erfüllt. In der Regel reicht es aus, dass der Pflichtteil vom Anwalt außergerichtlich eingefordert und die Berechnung kontrolliert wird. Aus meiner Erfahrung als Rechtsanwältin kann ich sagen, dass rund 98 Prozent aller Auskünfte, die meine Mandanten von den Erben zur Höhe der Erbschaft erhalten, fehlerhaft sind.

Aus welchen Gründen kann man jemanden enterben?

Wie kann man den Pflichtteil umgehen?

Haben Geschwister Anspruch auf einen Pflichtteil?

Es gibt nur eine Immobile, z.B. Haus – Wie setzt man den Pflichtteil durch?

Was steht mir zu, wenn ich enterbt wurde?

Steht mir der Pflichtteil trotz Enterbung zu?

Ja, der Pflichtteil tritt an die Stelle des Rechts auf das Erbe. Durch die Enterbung wird das Familienmitglied von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Über das Pflichtteilsrecht erhält der Enterbte aber dennoch die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Ein Beispiel: Der Vater setzt im Testament seine zweite Ehefrau zur Alleinerbin ein. Sein Kind aus einer anderen Beziehung ist somit enterbt. Der gesetzliche Erbanspruch des Kindes wäre eigentlich die Hälfte gewesen. Aufgrund der Enterbung erhält das Kind nun mehr ein Achtel (1/8) der Erbschaft.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Nur ein kleiner Personenkreis kann vom Erben den Pflichtteil fordern:

In der Regel sind das die Ehefrau oder der Ehemann und die leiblichen oder adoptierten Kinder. Die Eltern haben nur einen Pflichtteilsanspruch, wenn das Kind keine eigenen Kinder hatte.

Wann verjährt der Pflichtteil?

Der Pflichtteil verjährt nach drei Jahren. Auch der Pflichtteilsanspruch bezüglich früherer Schenkungen (sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch) verjährt nach drei Jahren. Wichtig: Wenn sich der Pflichtteilsanspruch gegen Dritte richtet, die nicht Erben sind, dann kann die Verjährung bereits früher eintreten.

Bezieht sich der Pflichtteil auch auf frühere Schenkungen?

Ja, der Pflichtteil kann auch bezüglich Schenkungen geltend gemacht werden, die der Erblasser schon viele Jahre vor seinem Tod vorgenommen hat. Man spricht hier vom Pflichtteilsergänzungsanspruch. Gerade wenn z.B. Kinder enterbt werden sollen, werden häufig noch zu Lebzeiten größere Schenkungen vorgenommen: Der Erbe bekommt ein Haus übertragen, der Ehepartner erhält Geldsummen oder das Vermögen wird anderweitig auf Dritte verteilt. Viele meiner Mandanten erhalten über den Pflichtteilsergänzungsanspruch mehr Geld, als über den eigentlichen Pflichtteilsanspruch. In der Praxis hat der Erbe jedoch aufgrund der Beweislastverteilung häufig eine bessere Ausgangsposition, den Pflichtteilsergänzungsanspruch abzuwehren. Gleich, ob ich den Erben oder den Pflichtteilsberechtigten als Rechtsanwältin vertrete – der Pflichtteilsergänzungsanspruch hat häufig der größte Konfliktpotenzial und steht im Mittelpunkt meiner Abwehr- oder Durchsetzungsstragie für meine Mandanten.

Was ist der Pflichtteil?

Nicht in jedem Fall. Ein Erbschein ist oft dann erforderlich, wenn eine Immobilie zum Nachlass gehört oder Banken einen eindeutigen Nachweis verlangen. In München betrifft das häufig Eigentumswohnungen oder Häuser, bei denen das Grundbuchamt eine klare Legitimation benötigt. Liegt ein notarielles Testament vor, das keine offenen Fragen lässt, kann in manchen Fällen auf den Erbschein verzichtet werden. Ob das sinnvoll ist, lässt sich meist nach einer kurzen Prüfung beurteilen.

Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass manche Angehörige zwingend am Nachlass zu beteiligen sind. Maß

Wer ein Testament errichtet, kann zwar grundsätzlich selbst bestimmen, wer sein Vermögen nach dem Tod erhalten soll. Selbst die eigenen Kinder oder der Ehepartner können von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Eine Enterbung bedeutet allerdings in diesen Fällen automatisch, dass die betroffenen Angehörigen Ansprüche auf den Pflichtteil haben.

Wer enterbt wurde, kann deshalb unter Umständen trotz Testament eine Geldzahlung von den Erben verlangen. Das gilt auch, wenn

  • Eltern und Kindern keinen Kontakt pflegen
  • zwischen Verwandten Streit und Konflikte bestehen oder
  • Ehegatten sich getrennt, aber nicht haben scheiden lassen.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem: Wer einen Pflichtteil erhält, wird dadurch nicht zum Miterben.

Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein reiner Geldanspruch. Der Pflichtteilsberechtigte kann also nicht verlangen, dass ihm bestimmte Gegenstände oder ein Anteil an einer Immobilie übertragen werden.

Ein Beispiel:

Ein Vater hinterlässt zwei Kinder. In seinem Testament bestimmt er, dass seine Tochter das gesamte Vermögen einschließlich des Elternhauses erben soll. Sein Sohn wird nicht berücksichtigt.

Der Sohn kann unter Umständen seinen Pflichtteil von der Schwester verlangen. Einen Anspruch darauf, Miteigentümer des Hauses zu werden, hat er dagegen nicht.

In der Praxis kann das für die Erbin schwierig werden, wenn das Haus den größten Teil des Nachlasses ausmacht und nicht genügend Geld vorhanden ist, um den Pflichtteil auszuzahlen.

Die Beteiligten können sich allerdings auch auf eine andere Lösung einigen. Denkbar ist beispielsweise, dass anstelle einer Geldzahlung ein bestimmter Vermögensgegenstand übertragen wird. Ob eine solche Vereinbarung sinnvoll ist, hängt vom jeweiligen Nachlass und den Interessen der Beteiligten ab.

Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil?

Nicht jeder Angehörige, der im Testament übergangen wurde, kann einen Pflichtteil verlangen. Das Gesetz beschränkt diesen Anspruch auf einen bestimmten Personenkreis.

Pflichtteilsberechtigt können insbesondere sein:

  • Kinder des Verstorbenen: Dazu gehören auch Kinder aus früheren Beziehungen sowie adoptierte Kinder, soweit sie rechtlich als Kinder des Erblassers gelten.
  • Ehegatten: Wird der überlebende Ehepartner enterbt, kann ihm ein Pflichtteilsanspruch zustehen.
  • Eltern des Verstorbenen: Sie können unter bestimmten Voraussetzungen pflichtteilsberechtigt sein, insbesondere wenn der Verstorbene keine Abkömmlinge hinterlassen hat.
  • Enkel und weitere Abkömmlinge: Auch sie können pflichtteilsberechtigt sein. Ob ihnen ein Anspruch zusteht, hängt insbesondere davon ab, ob vorrangige Abkömmlinge vorhanden sind.

Geschwister des Verstorbenen haben dagegen keinen Pflichtteilsanspruch. Das gilt auch dann, wenn sie ohne Testament gesetzliche Erben geworden wären.

Ob im konkreten Fall ein Anspruch besteht, hängt von den familiären Verhältnissen und der jeweiligen Erbfolge ab.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Entscheidend ist deshalb zunächst, welchen Anteil der Pflichtteilsberechtigte erhalten hätte, wenn kein Testament vorhanden gewesen wäre.

Ein einfaches Beispiel hierfür:

Ein verwitweter Vater hinterlässt zwei Kinder und ein Vermögen von 400.000 Euro. Ohne Testament würden beide Kinder jeweils die Hälfte erben.

Hat der Vater seine Tochter als Alleinerbin eingesetzt und den Sohn enterbt, beträgt dessen gesetzlicher Erbteil 50 Prozent. Sein Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte davon, also 25 Prozent.

Bei einem maßgeblichen Nachlasswert von 400.000 Euro ergibt sich damit ein Pflichtteilsanspruch von 100.000 Euro.

In vielen Fällen ist die Berechnung allerdings komplizierter. Insbesondere bei Ehegatten muss berücksichtigt werden, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben. Auch Nachlassverbindlichkeiten, frühere Zuwendungen und Schenkungen können sich auf die Höhe des Anspruchs auswirken.

Mehr erfahren: Pflichtteil berechnen

Welche Auskünfte kann ein Pflichtteilsberechtigter verlangen?

Wer seinen Pflichtteil geltend machen möchte, weiß häufig nicht genau, welches Vermögen der Verstorbene hinterlassen hat.

Bankguthaben, Wertpapierdepots oder Immobilien sind möglicherweise bekannt. Daneben können aber weitere Vermögenswerte vorhanden sein. Auch Schulden und bestimmte Schenkungen müssen bei der Prüfung berücksichtigt werden.

Deshalb sieht das Gesetz Auskunftsansprüche gegenüber den Erben vor.

Ein Pflichtteilsberechtigter, der nicht Erbe geworden ist, kann grundsätzlich verlangen, dass die Erben ein Nachlassverzeichnis vorlegen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann er auch die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses und die Ermittlung des Wertes von Nachlassgegenständen verlangen.

In meiner anwaltlichen Tätigkeit lege ich großen Wert darauf, diese Auskunftsansprüche frühzeitig und möglichst umfassend geltend zu machen.

Denn solange nicht feststeht, welche Vermögenswerte vorhanden sind, lässt sich auch der Pflichtteil nicht zuverlässig berechnen.

Für die Erben ist es ebenfalls wichtig, die Auskunftspflichten sorgfältig zu erfüllen. Unvollständige oder widersprüchliche Angaben führen häufig zu weiteren Nachfragen und können einen Rechtsstreit erheblich verlängern.

Mehr erfahren: Auskunftsanspruch und Nachlassverzeichnis

Welche Rolle spielen Schenkungen vor dem Tod?

Bei Pflichtteilsstreitigkeiten geht es nicht immer nur um das Vermögen, das am Todestag noch vorhanden war.

Hat der Verstorbene zu Lebzeiten größere Vermögenswerte verschenkt, können diese unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden.

Dafür sieht das Gesetz den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch vor.

Ein Beispiel:

Ein Vater überträgt seiner zweiten Ehefrau einige Jahre vor seinem Tod eine Immobilie. Seine Kinder aus erster Ehe werden im Testament nicht berücksichtigt.

In diesem Fall muss geprüft werden, ob und in welchem Umfang die Schenkung bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche der Kinder zu berücksichtigen ist.

Grundsätzlich spielt dabei der Zeitpunkt der Schenkung eine wichtige Rolle. Die häufig genannte Zehnjahresfrist gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Gerade bei Schenkungen unter Ehegatten und bei Immobilienübertragungen unter Vorbehalt bestimmter Nutzungsrechte gelten Besonderheiten.

Ich prüfe daher nicht nur den vorhandenen Nachlass, sondern auch, ob frühere Schenkungen für die Pflichtteilsberechnung von Bedeutung sind.

Mehr erfahren: Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen

Was gilt beim Pflichtteil in Patchworkfamilien?

Pflichtteilsfragen stellen sich besonders häufig in Familien, in denen Kinder aus verschiedenen Beziehungen vorhanden sind.

Ein typischer Konflikt entsteht, wenn sich ein Ehepaar gegenseitig als Alleinerben einsetzt und Kinder aus einer früheren Beziehung dadurch zunächst nichts erhalten sollen.

Nicht selten gehen die Beteiligten davon aus, dass mit einer entsprechenden testamentarischen Regelung auch sämtliche Ansprüche der Kinder ausgeschlossen sind.

Das ist jedoch häufig nicht der Fall. Kinder können grundsätzlich auch dann pflichtteilsberechtigt sein, wenn sie aus einer früheren Ehe oder Beziehung stammen.

Für den überlebenden Ehepartner kann das erhebliche finanzielle Folgen haben. Gerade wenn das gemeinsame Haus den größten Teil des Vermögens ausmacht, kann die Auszahlung eines Pflichtteils schwierig werden.

In solchen Fällen ist zunächst zu klären, welche Ansprüche tatsächlich bestehen, wie der Nachlass zu bewerten ist und welche Möglichkeiten für eine außergerichtliche Einigung infrage kommen.

Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?

Pflichtteilsansprüche können verjähren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den maßgeblichen Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Wer beispielsweise im Jahr 2026 vom Erbfall, seiner Enterbung und der Person des verpflichteten Erben erfährt, muss damit rechnen, dass der Pflichtteilsanspruch mit Ablauf des 31. Dezember 2029 verjährt, sofern keine Besonderheiten vorliegen.

Dabei ist zu beachten, dass ein einfaches Aufforderungsschreiben die Verjährung nicht automatisch hemmt.

Ich empfehle deshalb, Pflichtteilsansprüche frühzeitig prüfen zu lassen und bestehende Fristen im Blick zu behalten.

Muss ein Pflichtteilsstreit vor Gericht ausgetragen werden?

Nicht jede Auseinandersetzung über den Pflichtteil muss vor Gericht enden.

Oft lassen sich Streitigkeiten bereits außergerichtlich klären, wenn die erforderlichen Auskünfte vorliegen und die Beteiligten eine nachvollziehbare Grundlage für die Berechnung haben.

Mein Ziel ist es, die rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen möglichst früh zu klären und auf dieser Grundlage eine sachgerechte Lösung zu erreichen.

Lässt sich eine Einigung nicht erzielen, kann es allerdings notwendig werden, Ansprüche gerichtlich durchzusetzen oder sich gegen eine Klage zu verteidigen.

Welche Vorgehensweise sinnvoll ist, hängt insbesondere von der Höhe des Anspruchs, der Beweislage und dem Verhalten der Gegenseite ab.

Ihre Anwältin für Pflichtteilsrecht in München

Ob Sie einen Pflichtteil geltend machen möchten oder als Erbe mit einer Forderung konfrontiert sind: Wichtig ist zunächst eine verlässliche Einschätzung Ihrer rechtlichen Situation.

Ich unterstütze Sie bei der Prüfung und Berechnung von Pflichtteilsansprüchen, der Durchsetzung von Auskunftsansprüchen sowie bei der außergerichtlichen und erforderlichenfalls gerichtlichen Auseinandersetzung.

Dabei ist mir wichtig, Ihnen nicht nur die rechtlichen Möglichkeiten aufzuzeigen, sondern auch die wirtschaftlichen Folgen der verschiedenen Vorgehensweisen verständlich zu erläutern.

Sie haben Fragen zu einem Pflichtteilsanspruch oder möchten eine Forderung prüfen lassen? Kontaktieren Sie mich gerne für eine rechtliche Einschätzung Ihres Falls.