Die Frage nach der Testierfähigkeit einer Person stellt sich oft in schwierigen Situationen, insbesondere wenn eine Demenzerkrankung vorliegt. Ein kürzliches Urteil des Landgerichts Frankenthal (Az. 8 O 97/24) gibt Aufschluss darüber, unter welchen Bedingungen eine an Demenz erkrankte Person weiterhin als testierfähig gelten kann.
Definition der Testierfähigkeit
Testierfähigkeit bedeutet, dass eine Person in der Lage ist, die rechtlichen Konsequenzen ihrer testamentarischen Verfügungen zu erkennen und unbeeinflusste Entscheidungen zu treffen. Laut dem Verbraucherrechtsportal «anwaltauskunft.de» ist entscheidend, ob die betroffene Person trotz ihrer Erkrankung in der Lage ist, sich ein klares Urteil über die Tragweite ihrer Anordnungen zu bilden und frei von Einflüssen Dritter zu entscheiden.
Der Fall des Landgerichts Frankenthal
Im konkreten Fall hatte eine 90-jährige Frau, die an einer Demenz erkrankt war, kurz vor ihrem Tod ein Testament errichtet. Darin vermachte sie ihr wertvolles Anwesen dem Sohn einer Freundin. Sie hatte keine nahen Angehörigen mehr, und der Notar bestätigte ihre uneingeschränkte Geschäfts- und Testierfähigkeit. Der Testamentsvollstrecker bezweifelte jedoch diese Fähigkeit und legte Arztbriefe vor, die auf die Demenzerkrankung hinwiesen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht lehnte den Eilantrag des Testamentsvollstreckers ab, der darauf abzielte, das Testament für unwirksam zu erklären. Die Richter stellten fest, dass die vorgelegten Arztbriefe nicht ausreichten, um eine Testierunfähigkeit zu belegen. Besonders fehlte eine genaue Einstufung des Demenzgrades. Ohne diese war keine verlässliche Beurteilung möglich. Das Gericht betonte, dass eine beginnende oder leichte Demenz nicht automatisch zur Testierunfähigkeit führe.
Was bedeutet das für Angehörige?
Für Angehörige ist es wichtig zu wissen, dass eine Demenzdiagnose allein nicht ausreicht, um die Testierfähigkeit infrage zu stellen. Die genaue Beurteilung der kognitiven Fähigkeiten der Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ist entscheidend. Es ist ratsam, bei Zweifeln an der Testierfähigkeit rechtzeitig Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen und gegebenenfalls medizinische Gutachten einzuholen.
Fazit
Dieses Urteil verdeutlicht die Komplexität des Themas Testierfähigkeit bei Demenzerkrankungen. Angehörige sollten sensibel und überlegt vorgehen. Es geht darum, den Willen der betroffenen Person zu respektieren, aber sich gleichzeitig rechtlich abzusichern. Bei Unsicherheiten kann die Unterstützung durch einen erfahrenen Anwalt für Erbrecht helfen.